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   BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13   

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https://dejure.org/2015,17314
BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13 (https://dejure.org/2015,17314)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2015 - X ZR 101/13 (https://dejure.org/2015,17314)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2015 - X ZR 101/13 (https://dejure.org/2015,17314)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Polymerschaum II

    § 14 PatG, § 38 PatG, Art 69 Abs 1 EuPatÜbk
    Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: Prüfungsumfang des Patentgerichts hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung; Verzicht auf die Bestimmung des Erfindungsgegenstands -Polymerschaum II

  • IWW

    § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Auslegung eines Patentanspruchs im Rahmen der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: Prüfungsumfang des Patentgerichts hinsichtlich einer unzulässigen Erweiterung; Verzicht auf die Bestimmung des Erfindungsgegenstands -Polymerschaum II

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EPÜ Art. 69 Abs. 1; PatG § 14; PatG § 38
    Notwendigkeit der Auslegung eines Patentanspruchs im Rahmen der Prüfung einer unzulässigen Erweiterung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vor unzulässiger Erweiterung ist Gegenstand des Streitpatents zu prüfen

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Polymerschaum II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vor unzulässiger Erweiterung ist Gegenstand des Streitpatents zu prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 904
  • GRUR 2015, 868
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05

    Straßenbaumaschine

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands kann nicht mit der Begründung abgesehen werden, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur Abgrenzung vom Stand der Technik ungeeignet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. März 2009, X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 - Straßenbaumaschine).

    Ebenso wenig wie der Verletzungsrichter sich darauf zurückziehen darf, den Erfindungsgegenstand ganz oder teilweise nicht bestimmen zu können (BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 - Straßenbaumaschine), kann das Patentgericht von der Bestimmung des Erfindungsgegenstands mit der Begründung absehen, ein Merkmal sei unbestimmt und (deshalb) zur "Abgrenzung vom Stand der Technik" ungeeignet.

  • BGH, 02.03.1999 - X ZR 85/96

    Spannschraube

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet (BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 f. - Spannschraube).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat das Urteil des Patentgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen (Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107 = GRUR 2012, 1124 - Polymerschaum, nachfolgend: erstes Berufungsurteil).
  • BGH, 14.10.2014 - X ZR 35/11

    Zugriffsrechte - Patentnichtigkeitssache: Auslegung des Patentanspruchs für ein

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Eine Auslegung des Patentanspruchs, die zur Folge hätte, dass keines der in der Patentschrift geschilderten Ausführungsbeispiele vom Gegenstand des Patents erfasst würde, kommt nur dann in Betracht, wenn andere Auslegungsmöglichkeiten, die zumindest zur Einbeziehung eines Teils der Ausführungsbeispiele führen, zwingend ausscheiden oder wenn sich aus dem Patentanspruch hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass tatsächlich etwas beansprucht wird, das so weitgehend von der Beschreibung abweicht (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2014 - X ZR 35/11, GRUR 2015, 159 Rn. 26 - Zugriffsrechte).
  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008, 887 Rn. 13 - Momentanpol II), und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97, BGHZ 142, 7 - Räumschild).
  • BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06

    Momentanpol II

    Auszug aus BGH, 09.06.2015 - X ZR 101/13
    Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008, 887 Rn. 13 - Momentanpol II), und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97, BGHZ 142, 7 - Räumschild).
  • OLG Karlsruhe, 07.10.2015 - 6 U 7/14

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Anspruch auf Rückruf

    Zu Recht hat das Landgericht aber darauf hingewiesen, dass das Merkmal in seinem technischen Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen und mit dem Gesamtinhalt der Patentschrift so zu würdigen ist, dass das Patent nach Möglichkeit als sinnvolles Ganzes verstanden werden kann (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 2.6.2015, X ZR 103/13, juris-Rn. 22 - Kreuzgestänge; BGH GRUR 2015, 868 juris-Rn. 26 - Polymerschaum II).

    Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents (vgl. BGH GRUR 2015, 868 juris-Rn. 26 - Polymerschaum II; BGH GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube) darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGHZ 160, 204 juris-Rn. 26 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

  • LG Mannheim, 08.01.2016 - 7 O 96/14

    Klage des Inhabers eines standardessentiellen, europäischen Patents der

    Nach der von der Kammer im Zusammenhang mit der Verletzungsprüfung vorgenommenen Auslegung des Patents, die der Prüfung der unzulässigen Erweiterung stets vorauszugehen hat (BGH GRUR 2015, 868 - Polymerschaum II 2015, 875 - Rotorelemente), ist Merkmal c2 so zu verstehen, dass nicht sämtliche in den Steuerinformationen enthaltenen Operationsverbotsinformationen hinsichtlich der Bitlänge und -position mit den in den Managementinformationen enthaltenen jeweils entsprechenden Operationsverbotsinformationen übereinstimmen müssen, sondern dass es bereits ausreicht, wenn diese Übereinstimmung lediglich im Hinblick auf einen Teil der in den Steuerinformationen enthaltenen Operationsverbotsinformationen besteht (vgl. oben unter II.).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 2 U 48/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines expandierbaren Stents

    Der Sinngehalt eines Merkmals ist mit Blick darauf zu ermitteln, was mit dem Merkmal aus der Sicht des Fachmanns im Hinblick auf die Erfindung erreicht werden soll (BGH, GRUR 2015, 868, 870 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 1095, 1096 -Bitdatenreduktion).

    Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch ist umso weniger Raum, je mehr der Inhalt der Patentschrift auf ein abweichendes Verständnis hindeutet (BGH, GRUR 1999, 911 f. - Spannschraube; GRUR 2015, 868, 870 - Polymerschaum II; GRUR 2015, 1095, 1096 - Bitdatenreduktion).

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